Gebrauchte Kassen

Ab sofort können Sie hier auf unseren Internetseiten immer den aktuellen Lagerbestand unserer gebrauchten Systeme einsehen, die wir zum Verkauf anbieten.
Bei Interesse an einem der aufgeführten Geräte kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter Tel. 0441-936060, Frau Fischer.
Klicken Sie hier, um den aktuellen Lagerbestand einzusehen.

 

Pager Systeme

Das System besteht aus einer elektronischen Empfängereinheit, die sowohl über eine Piep-, eine Vibrations- als auch eine Blinkfunktion verfügt und im Übrigen genau wie ein herkömmlicher Bon funktioniert.
Nachdem Ihr Gast die gewünschten Speisen bestellt und bezahlt hat, nimmt er die Empfängereinheit mit zu seinem Tisch.
Nach der Zubereitung der Speisen wird die Empfängereinheit vom Ihrem Personal mittels eines Terminals gerufen. Die Empfängereinheit piept und blinkt und meldet so Ihrem Gast, dass die bestellten Speisen zur Abholung bereit stehen.

Die Vorteile des Pager Systems liegen auf der Hand:

  • Personaleinsparung - der Gast holt sich die Speisen selbst
  • Zeiteinsparung - Ihre Service-Kräfte bleiben an der Theke und müssen den Gast nicht mehr suchen
  • Umsatzsteigerung - durch Verzehr des Getränkes während der Wartezeit am Tisch
  • keine Wartezeiten und damit keine Schlangen an der Theke
  • ... und eine ruhigere Atmosphäre ohne Lärm und Hektik

Sie können die Empfängereinheiten ebenfalls als Werbefläche für Ihre eigenen Produkte oder die Ihrer Lieferanten benutzen.
Wir übernehmen die praktische Ausführung der Werbeaufdrucke für die Empfängereinheiten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier und unter Tel. 0441-936060, Frau Fischer.

 

TeamViewer

Wir bieten unseren Kunden einen besonderen Hotline-Dienst an:
Ohne Fahrtkosten und zeitnah werden wir umgehend Ihre Softwarefragen telefonisch beantworten.

TeamViewer übermittelt dazu den Inhalt Ihres Bildschirmes an uns.
Sie können während dessen jeden Arbeitsschritt unseres Mitarbeiters verfolgen.
Eine aufwendige Installation oder Konfiguration ist nicht notwendig.
Für eine erste Einrichtung des Dienstes rufen Sie uns gerne an (0441-936060): Unser Supportmitarbeiter wird mit Ihnen am System die notwendigen einfachen Schritte gemeinsam gehen.

Haben Sie Bedenken wegen der Sicherheit?

TeamViewer stellt ausschließlich verschlüsselte Verbindungen her. Ihre Daten sind also geschützt.

TeamViewer erstellt bei jedem Start ein neues Sitzungskennwort. Ihr Computer ist so nur für Personen erreichbar, die neben Ihrer TeamViewer ID auch das Sitzungskennwort kennen.

Da sich das Kennwort mit jedem Start ändert, haben so auch Personen, die bereits einmal mit Ihrem Rechner verbunden waren, keinen permanenten Zugriff auf Ihren Rechner.

Mehr Informationen zur Datensicherheit inden Sie hier

Folgen Sie bitte den telefonischen Anweisungen unseres Supportmitarbeiters.
Auf seine Aufforderung hin klicken Sie bitte hier

 

Auszug aus §12 und §24 des UstG zur Anhebung des allg. Steuersatzes zum 01.Januar 2007

3.10
Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu dem erhöhten allg. Steuersatz

42
Zur Vermeidung von Übergangs-schwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.), die dem allg. Steuersatz unterliegen und in der Nacht vom 31.Dezember 2006 zum 1.Januar 2007 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern, Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2006 geltende allg. Steuersatz von 16% angewandt wird.

Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.


(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Berlin (nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund); Rundschreiben vom 11. August 2006, S.19 unten)

Für Kassenmodelle aus unserer Produktpalette halten wir für unsere Kunden Kurzanleitungen zur Programmierung der neuen Mehrwertsteuersätze kostenlos bereit.
Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an!

 

Ab 10 Euro Kassendifferenz dürfen Sie als Arbeitgeber abmahnen

Kassendifferenzen sind sowohl im Einzelhandel als auch in der Gastronomie außerordentlich ärgerlich.

Welche Maßnahmen sind möglich, wenn ein Mitarbeiter das Zählen nicht so genau
nimmt ?
Welche Differenzen sind "normal" ?

Regelmäßig vertritt der Arbeitnehmer dabei den Standpunkt, dass es zu kleinen Fehlbeträgen kommen könne, wenn er den ganzen Tag lang kassiere. Lassen Sie sich als Arbeitgeber aber gar nicht erst auf solche Diskussionen ein und mahnen Sie auch kleinere Fehlbeträge ab. Auf diese Weise verhindern Sie, dass bei Ihrem Mitarbeiter der Eindruck entsteht, er müsse es mit der Kassenführung nicht ganz so ernst nehmen.

(Quelle: Mitteilungsblatt für das bremische Hotel- und Gaststättengewerbe, 58. Jahrgang No 4 (April 2005))

Gesamtbericht als PDF-Datei

 

Kalkulationsfalle für die Gastronomie

Bei Schätzungen der Finanzämter kann der höchste, nach der Buchführung der Gastronomen über sieben Wochen tatsächlich erzielte Rohgewinnaufschlagssatz für den gesamten Prüfungszeitraum angewendet werden.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.02.1999

(Quelle: Dehoga-Zeitung Weser-Ems, Ausgabe Juni 2004)

Bericht als PDF-Datei

 

 

Mehrwertsteuersätze für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Im Rahmen der EG-Harmonisierung der Steuervorschriften hat mal wieder eine Diskussion über die ermäßigten Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie begonnen.

Der aktuelle Stand der Diskussion finden Sie im folgenden Artikel:

"Mehrwertsteuersätze für das Hotel- und Gaststättengewerbe" (PDF-Datei)

(Quelle: Dehoga-Zeitung Weser-Ems, Ausgabe Juni 2004)

 

Neue Vorschriften zur Rechnungserstellung ab 1.1.2004

Gemäß Steueränderungsgesetz 2003 wird der unberechtigte Steuerausweis in § 14c UStG neu geregelt.
Das hat für die Rechnungserstellung weitgehende Folgen.

Für eine ordnungsgemäße Rechnung sind die folgenden Angaben zwingend vorgeschrieben:

  • Die vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer des leistenden Unternehmens,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände ,
  • Zeitpunkt der Lieferung
  • nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelte für die Lieferung und Leistungen,
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

In §33 der UStDV ist festgelegt, daß Rechnungen über Kleinbeträge (bis 100,-€ incl. MwSt) nur den vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Name und Anschrift des Empfängers muss nicht angegeben werden. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist bei den Kleinbeträgen ebenfalls nicht erforderlich.

Für die Gastronomie z.B. bedeutet dies, daß bei Bewirtungsbelegen über 100,-€ der Gastronom künftig den Namen und die vollständige Anschrift auf dem Beleg angeben und diesen Beleg über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren muß.

Bis zum 1. Juli 2004 gilt eine Übergangs-regelung, so daß die o.g. Vorschriften zum 1. Juli 2004 maßgeblich greifen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2003 und 29.1.2004; alle Angaben ohne Gewähr)

PDF-Datei des BMF-Schreibens vom 29.1.2004