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Neue Vorschriften zur Rechnungserstellung ab 1.1.2004
Gemäß Steueränderungsgesetz
2003 wird der unberechtigte Steuerausweis in § 14c UStG neu
geregelt.
Das hat für die Rechnungserstellung weitgehende Folgen.
Für eine ordnungsgemäße
Rechnung sind die folgenden Angaben zwingend vorgeschrieben:
- Die vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer des leistenden Unternehmens,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der
Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände ,
- Zeitpunkt der Lieferung
- nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelte für
die Lieferung und Leistungen,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
In §33 der UStDV
ist festgelegt, daß Rechnungen über Kleinbeträge
(bis 100,-€ incl. MwSt) nur den vollständigen Namen und
Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Name und Anschrift
des Empfängers muss nicht angegeben werden. Eine fortlaufende
Rechnungsnummer ist bei den Kleinbeträgen ebenfalls nicht erforderlich.
Für die Gastronomie
z.B. bedeutet dies, daß bei Bewirtungsbelegen über 100,-€
der Gastronom künftig den Namen und die vollständige Anschrift
auf dem Beleg angeben und diesen Beleg über einen Zeitraum
von 10 Jahren aufbewahren muß.
Bis zum 1. Juli 2004 gilt
eine Übergangs-regelung, so daß die o.g. Vorschriften
zum 1. Juli 2004 maßgeblich greifen. Bitte wenden Sie sich
an Ihren Steuerberater.
(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
19.12.2003 und 29.1.2004; alle Angaben ohne Gewähr)
PDF-Datei
des BMF-Schreibens vom 29.1.2004
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