Kassensysteme und Waagensysteme sowie Warenwirtschaft für
Bäckereien, Gastronomie, Kantinen und Handel

  • Sie finden bei uns passende Lösungen für alle Anforderungen rund um Ihr Kassensystem, Waagensystem,  Ihre Warenwirtschaft sowie ausgereifte Entwicklungen zur Videoüberwachung.

    Egal ob Gastronomie, Kantine, Bäckerei oder Handel –
    wir bieten Ihnen auf Ihre Bedürfnisse angepasste Systemlösungen rund um den Kassenplatz.

    Der Kassenplatz in Ihrem Unternehmen ist der wichtigste Platz für die Organisation und reibungslose Abrechnung Ihres Warenbestandes sowie für den optimalen Bestell- und Serviceprozeß.

    Daher bilden unsere Lösungen diese Anforderungen ab – von der Registrierkasse bis zum Verbund komplexer Computerkassen.

    Aus den unterschiedlichsten Anforderungen der einzelnen Branchen am POS wählen wir herstellerunabhängig und unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Vorstellungen das passende System aus und passen es an Ihre Anforderungen an.

     

    Erleichterungsregelung für die TSE-Implementierung mit Frist bis längstens 31.3.21

    Aus Billigkeitsgründen wird es gemäß § 148 AO unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt:

    a) Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich

     

    • mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und
    • es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).

     

  • All das auf der Basis von Produkten namhafter Hersteller wie Schultes, Vectron, Casio, Sharp, Hypersoft, Orderman u.a.

    Selbstverständlich bieten wir speziell für "Start-Up´s" attraktive Finanzierungsmöglichkeiten, Leasing-Angebote und Mietkassen sowie eine breite Auswahl an günstigen und in unserem Haus geprüften Gebrauchtkassen.

    Kontinuierliche Top-Qualität in Beratung, Service und Programmierung, Zuverlässigkeit und Kundennähe – dafür stehen wir mit über 60 Jahren Erfahrung!

    ... und sollte es mal eng werden, steht Ihnen unser Notdienst (0900 1 936060) mit speziell geschulten Systemtechnikern zur Verfügung.

    Region mit Perspektive
    Wir sind Partner!

     

    b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

     

    Informationsschreiben_antragslose_
    Fristverlaengerung.pdf

    Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen

  • Merkblatt Kassenführung vom Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 1.1.2020

    Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der darin verankerten Änderung des § 146 AO wurde die Einzelaufzeichnungspflicht mit Gültigkeit ab 29.12.2016 nunmehr erstmals im Gesetz normiert. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit Bargeschäften geben.

  • Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Steuerbüro.

    Merkblatt_Kassenfuehrung_2020_01_01.pdf

    Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen

  • Die Technische-Sicherheitseinrichtung (TSE) für Kassen- und Waagensysteme
    ab dem 1.1.2020

    Gemäß § 146a AO Anwendererlass müssen ab dem 1. Januar 2020 alle Abrechnungssysteme (z.B. Kassen- und Waagensysteme) mit einer zertifizierten TSE ausgestattet werden.

    Systeme, die technisch nachrüstbar sind, müssen umgestellt werden. Systeme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, aber den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBI I2010,1342 erfüllen und bauartbedingt NICHT aufrüstbar sind, […] dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden.

    Zweck der TSE ist die Protokollierung/Speicherung der Geschäftsvorfälle (vgl. § 146a AO) am Kassenplatz.

    Um diese Anforderung zu erfüllen, muss bei den Systemen ein Firmware- bzw. Software-Update durchgeführt werden.

    Zusätzlich werden die Systeme mit einer (zertifizierten) Technischen- Sicherheitseinrichtung ausgestattet.

    Unsere Hersteller arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der Sicherheitseinrichtungen.

    Es ist bereits jetzt absehbar, dass  bis zum 31.Dezember 2019 keine flächendeckende Verfügbarkeit gegeben ist. Daher wird zur Zeit eine „Nichtbeanstandungsregelung“ diskutiert, die greifen soll, falls die Ausstattung mit einer TSE beauftragt wurde, aber diese noch nicht lieferbar ist.

    Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihr Steuerbüro.

  • Wir bitten unsere Kunden, sich bereits jetzt zu informieren, in welche Kategorie Ihr Kassensystem fällt: nachrüstbar oder angeschafft und fiskalisiert nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 oder angeschafft vor dem 25.11.2010 und sich mit uns zeitnah in Verbindung zu setzen.

    1. Nachrüstbar:
      vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Technikabteilung

    2. Nach 25.11.2010 und fiskalisiert:
      aktualisieren Sie ggf. Software

    Zeitgleich wird mit dem 1.1.2020 die Belegausgabepflicht am Kassenplatz eingeführt, sowie die Meldepflicht der Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen gegenüber dem Finanzamt.

    Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kassensysteme Wedemann GmbH in steuerlichen und/oder juristischen Fragen nicht beratend tätig werden darf. Die obigen Ausführungen ersetzen keine fachkundige Beratung z.B. durch Ihren Steuerberater/in oder Rechtsanwalt/in. Daher kann für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben bzw. der Schlussfolgerungen keine Gewähr übernommen werden. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

    Ines Fischer
    Geschäftsleitung

    Den Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Wortlaut finden Sie hier.

  • Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

    Manipulation von Regis­trierkassen soll Riegel vorgeschoben werden

    Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Juni 2017, gegen das Votum der Opposition einer Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (18/12221, 18/12443 Nr. 2.2) zugestimmt.

    Damit sollen Manipulationen von digitalen Aufzeichnungen vor allem bei Registrierkassen verhindert werden. Abgestimmt wurde über die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (18/12581). 

    Für weitere weitere Informationen stellen wir Ihnen den Beschluss als PDF zu Verfügung:

    Kassensicherungsverordnung – (18/12221, 18/12443 Nr. 2.2) 

    Quelle: Bundesministerium der Finanzen

  • Ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung von Unterlagen in elektronischer Form (GoBD)

    Die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) werden im Zusammenwirken zwischen Finanzverwaltungen von Bund und Ländern, Wirtschaftsverbänden und den steuerberatenden Berufen abgestimmt. Das BMF-Schreiben fasst die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine IT-gestützte Buchführung praxisgerecht zusammen und sorgt für die für die Unternehmen wichtige Rechtsklarheit.

    Für weitere weitere Informationen stellen wir Ihnen den Wortlaut im Original zu Verfügung:

    Leitfaden und Umsetzung in die betriebliche Praxis Quelle: Bundesministerium der Finanzen - Referat Öffentlichkeitsarbeit